6. Dierk Schäfer: Verfahrensvorschläge

Veröffentlicht auf von Helmut


Verfahrensvorschläge zum Umgang mit den derzeit diskutierten  Vorkommnissen in Kinderheimen in der Nachkriegszeit in Deutschland

Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages hat aufgrund einer Vielzahl von Vorkommnissen der Kindesmißhandlung und des Kindesmißbrauchs in den deutschen Kinderheimen der Nachkriegszeit die Einrichtung eines Runden Tisches empfohlen, der diesen Vorkommnissen auf den Grund gehen und überlegen soll, wie mit den Forderungen der betroffenen Personen zu verfahren werden ist. Da die Bundesrepublik Deutschland Rechtsnachfolger sowohl des Dritten Reichs, wie auch der DDR ist, liegen auch die dort zu verortenden Vorkommnisse in ihrer rechtlichen Verantwortung, auch wenn es zur Zeit um die Probleme aus der bundesrepublikanischen Vergangenheit geht.

Das Aufgabenspektrum ist umfassend und kann wie folgt und ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt werden.

1. Recherche

Eine gründliche systematische Erforschung der Lage von Heimen und Heimkindern im fraglichen Zeitraum nach wissenschaftlichen Standards wäre wünschenswert. Doch dies erscheint angesichts des Zeit- und Ressourcenaufwandes wenig hilfreich und muß der historischen Forschung mit pädagogischer, sozialer und organisationstheoretischer Thematik überlassen bleiben.

Als pragmatischer Ansatz bietet sich an, von den vorliegenden Problemmeldungen auszugehen, die allerdings ergänzt werden müßten durch die Suche nach weiteren Betroffenenberichten (positive wie negative).

Schaffung von Meldestellen (Personen!), denen Heimkinder Vertrauen entgegen bringen
Aufrufe an ehemalige Heimkinder in Medien und Internet
Suggestionsfreie kompetente Hilfestellung bei der Erstellung der Berichte
Suggestionsfreie kompetente Befragung der Betroffenen (Tiefeninterviews)
Ermutigung und Angebot therapeutischer Begleitung bei der Berichterstellung und dem „outing“

Verwendung der bei den verschiedenen Heimkindervereinen bereits gesammelten Berichte
Die so gesammelten Daten sind mit vorhandenen Zahlen aus Akten und Statistik zu ergänzen und zu sortieren nach Heimpersonal, Heimen, Heimträgern und Jugendamtsbezirken, um eventuelle Problem-Muster erkennen zu können.

Schwierigkeiten: Eine vermutlich hohe Anzahl von Heimkindern hat keinen Internetanschluß. Manche haben Deutschland den Rücken gekehrt und sind im Ausland schwer zu erreichen. Viele leiden zudem unter PTSD und sind kaum in der Lage, ohne Gefahr von Retraumatisierung über die damaligen Erlebnisse zu sprechen. Manchmal sind diese auch regelrecht verschüttet. Insofern müssen Lösungen auch für mögliche „Nachzügler“ offen gehalten werden.

2. Bewertung des Materials

Berichte der Betroffenen werden nach den Kriterien der Glaubwürdigkeitsuntersuchung und den Methoden der forensischen Psychologie unter Heranziehung anderer Heimkinderberichte aus demselben Heim und demselben Zeitraum bewertet.

Auch die Akten sind nach diesen Methoden auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen.

Die aus den Fällen sich darstellende Art der Pädagogik scheint nach den bereits vorliegenden Berichten als „Schwarze Pädagogik“ klassifiziert werden zu können. Sie ist im Kontext der damals

[ auf Din A4 Papier präsentiert, Seite 2 ]

gültigen Rechtsordnung (Menschenrechte, GG, StGB, JWG) und der damals bekannten fachlichpädagogischen Erkenntnisse (Pädagogik, Entwicklungspsychologie) zu bewerten.

Soweit es sich um kirchlich geführte Heime handelt, wären auch die damals anerkannten christlich-ethischen Normen für den Umgang mit Menschen heranzuziehen.

Unter dem begründeten Verdacht, daß es in einer Anzahl von Heimen (in [fast] allen?) zu gravierendem Fehlverhalten durch das Heimpersonal gekommen ist, ergeben sich folgende Problembereiche:

2.1 Feststellung der Art des Fehlverhaltens
Mißhandlung (körperlich und/oder seelisch)
Mißbrauch (sexuell und/oder Ausbeutung der Arbeitskraft (Zwangsarbeit?) ohne Entlohnung und ohne Entrichtung von Sozialabgaben)
Fehlende dem jeweiligen Kind angemessene Förderung (Schule, Lehre, Beruf)

2.2 Feststellung der Folgen des Fehlverhaltens

Biographische Fehlentwicklungen als Folge der Behandlung im Heim (Beruf, Armut, fehlende Rentenzeiten)
Körperliche Folgeschäden (z.B. Arbeitsunfälle, nicht behandelte Fehlentwicklungen)
Seelische Folgeschäden (Traumatisierung mit PTSD, Depressionen, lebenslanges Schamverhalten wegen der im Heim verbrachten/erlittenen Zeit)

2.3 Feststellung der Verantwortlichkeit

Der Staat (das jeweilige Jugendamt) hat in Wahrnehmung des Wächteramtes wegen elterlicher pädagogischer Inkompetenz auf Antrag der Eltern oder von Amts wegen selber pädagogische, dem Kindeswohl verpflichtete Aufgaben übernommen und Kinder in Heime eingewiesen. Damit tragen die staatlichen Stellen die erste Verantwortung, sei es für die von ihnen selbst geführten Heime, sei es für die ausgesuchten Partner der Jugendhilfe, hier in der Regel kirchliche Heime und deren Träger. Aus dieser Funktion des Staates ist eine Gewährleistung für die Qualität der getroffenen Maßnahmen abzuleiten. Er war verantwortlich für sein eigenes Personal und für die Überwachung der Jugendhilfe-Einrichtungen (vorbeugend: Ausbildungsanforderungen; begleitend: Fachaufsicht und Erfolgskontrolle).

Wenn auch nicht anzunehmen ist, daß Mißhandlungen, um dies als Oberbegriff zu nehmen, zu den angeordneten Handlungsmustern gehörten, so wäre auch eine durchgängig mangelhafte Ausübung der Fachaufsicht als systeminhärent zu bewerten, denn die Wächterfunktion des Staates wäre, wenn die Befunde entsprechend ausfallen, bereits mit der Heimeinweisung an ihr Ende gelangt. Dies wäre eine systematische Mißachtung des im Grundgesetz formulierten Vorbehalts, nachdem der Staat bei Gefährdung des Kindeswohl in das elterliche Erziehungsrecht einzugreifen hat. Denn dieser Vorbehalt setzt voraus, daß der Staat die Kindeswohlgefährdung mit angemessenen Mitteln erfolgreich abwendet.

Inwieweit der Staat sich im Nachhinein für Mißhandlungen bei den zuständigen Heimen, Heimträgern oder deren Personal per Regreß schadlos hält, ist seine Angelegenheit.

3. Kompensationsmaßnahmen (soweit die Vorwürfe bestätigt werden)

3.1 Formelle öffentliche Anerkennung des Unrechts und Offenlegung der Verantwortlichkeiten der damaligen Personen und Institutionen, sowie ihrer Rechtsnachfolger

3.2 Äquivalenzzahlungen für entgangene Rentenansprüche
Schaffung eines Fonds für Äquivalenzzahlungen für entgangene Rentenansprüche, wenn im Heim Arbeitseinsätze geleistet wurden, die über das Ausmaß von leichter Mithilfe im Haushalt hinaus

[ auf Din A4 Papier präsentiert, Seite 3 ]

gingen und dafür keine Sozialabgaben geleistet wurden; also in Fällen regelrechter Wertschöpfung zugunsten des Heimes, des Heimträgers und/oder der auftraggebenden Firmen.

Hier müssen Anträge pauschal, ohne Einzelfallprüfung, positiv beschieden werden können, soweit ermittelt wird, daß Jugendliche in diesem Heim in dieser Weise eingesetzt wurden.

Der Fonds ist von den Nutznießern der damals geleisteten Arbeit bzw. ihren Rechtsnachfolgern angemessen zu finanzieren und, wenn Nachzügler sich melden, nachzufinanzieren.

3.2 Schmerzensgelder

Es ist ein Schmerzensgeldfonds zu bilden, finanziert durch die damals zuständigen staatlichen Stellen und die Heime/Heimträger. Sie müssen unabhängig von persönlich zuzuordnender Schuld zivilrechtlich für ihr Personal eintreten, auch wenn die Gesetzeslage dies nicht hergeben sollte (Beispiel: Zwangsarbeiterfonds)

Glaubhaft belegte Einzelfälle müssen als Anerkennung des Leidens und seiner Folgen eine finanzielle Kompensation erhalten. Hier ist der Rechtsrahmen der in Schmerzensgeldfragen wenig angemessenen deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung regelmäßig voll nach oben auszuschöpfen.

Soweit belegt ist, daß im jeweiligen Heim in mehreren glaubhaften Einzelfällen Menschenrechtsverletzungen vorkamen, müssen alle einschlägigen Anträge ehemaliger Heimkinder positiv beschieden werden (Beweislastumkehr).

3.3 Therapiefonds

Therapiekosten für heimaufenthaltbedingte Schäden an Leib und Seele (Personenkreis: Schmerzensgeldberechtigte) sind in vollem Umfang im Rahmen der ortsüblichen Liquidationshöhe zu erstatten.

Dafür ist ein Therapiefonds einzurichten, der von den unter Schmerzensgelder genannten Einrichtungen zu speisen und bei Bedarf aufzustocken ist.

4. Prophylaxe

4.1 Die ehemaligen Heimkinder kommen in das Alter, in dem mit einer erforderlichen Umsiedelung in ein Alters- oder Pflegeheim zu rechnen ist. Dies beinhaltet die Gefahr von Retraumatisierung durch für Außenstehende nicht erkennbare Trigger. Solche Übergänge müssen bei Bedarf therapeutisch begleitet werden und das Personal der Einrichtungen ist besonders zu schulen im Umgang mit traumatisierten oder sonstwie biographisch belasteten Personen (was auch unabhängig von der Heimkinderfrage begrüßenswert sein dürfte).

4.2 Zur Prophylaxe gehört auch, daß Kinder wie auch pädagogisches Personal (Heime, Schulen u.ä.) über Kindeswohl und Kinderrechte regelmäßig alters- und situationsangemessen zu informieren sind. Dies sollte jeweils durch externe Personen geschehen, die zugleich als Ansprechpartner für Probleme fungieren können.

4.3 Es gibt auch heutzutage Jugendhilfe-Maßnahmen (Erlebnispädagogik, Auslandsaufenthalte), bei denen, sicher auch aus guten pädagogischen Gründen, wertschöpfende Arbeit geleistet wird. Hier muß ein entsprechendes, strafbewehrtes Gesetz dafür sorgen, daß für die Leistung zumindest Sozialabgaben in voller Höhe entrichtet werden und möglichst der Lohn für die geleistete Arbeit der Jugendlichen angespart wird für ihre spätere persönliche Verwendung. Ein solches Gesetz würde immerhin dafür sorgen, daß das Problem von Rentenlücken, verursacht durch pädagogische Maßnahmen, sich nicht wiederholt.

Dierk Schäfer, Freibadweg 35, 73087 Bad Boll,

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